Hallenordnung des Landkreises Wittenberg

Hallenordnunq für die Sportstätten im Eigentum und Besitz des Landkreises Wittenberg

(Fassung vom 26.06.2023)

 

§ 1 Präambel

 

1. Die Hallenordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Sportstätte. Sie zu beachten liegt daher im Interesse jedes Besuchers bzw. Benutzers.

2. Mit dem Betreten der Sporthalle erkennt der Besucher / Nutzer die Hallenordnung an.

3. Der Nutzer der Halle / Veranstalter hat für die Umsetzung und Einhaltung der Hallenordnung Sorge zu tragen.

4. Die Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln.

 

§ 2 Nutzungsrechte

 

1. Das Nutzungsrecht wird per Gesetz oder Antrag erworben.

2. Die per Gesetz (Schulsport) oder gültiger Sportstättennutzungsvertrag (Vereine) bereitgestellten Nutzungszeiten sind unbedingt einzuhalten, um einen reibungslosen Betrieb zu ermöglichen.

 

§ 3 Verhalten in der Sporthalle

 

1. Die Sportstätte darf nur für den genehmigten Zweck genutzt werden.

2. Die Nutzungszeit ist nicht übertragbar.

3. Besucher und Nutzer der Halle haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere weder gefährdet noch belästigt werden.

4. Die Halle darf nur mit zweckentsprechender Sportkleidung und mit absatz- und stellenlosen, abriebfesten Turnschuhen betreten werden. Turnschuhe, die als Straßenschuhe benutzt werden, sind für die Halle nicht zulässig.

5. Dem Schul- und Hallenpersonal und den autorisierten Personen des Eigentümers muss der Zugang zur Sportstätte jederzeit möglich sein. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

6. Die Eintragung ins Hallenbuch ist nach jeder Nutzung unverzüglich und ordnungsgemäß durchzuführen. Besonders aufzuführen sind Schäden. Diese müssen auch unverzüglich dem Landkreis Wittenberg mitgeteilt werden.

7. Insbesondere nicht gestattet sind:

- die Mitnahme von Taschen und Straßenbekleidung in die Halle,

- das Mitbringen von Tieren,

- das Wegwerfen von Abfall außerhalb der dafür bereitgestellten Behälter,

- das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrzeugen in den Räumen der Sporthalle,

- das Anbringen von Aufklebern, Wandmalereien und das Plakatieren,

- Radsport, Inlineskating sowie sämtliche Sportarten, die mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit zu Beschädigungen am Gebäude im Allgemeinen und Boden im Besonderen führen können.

8. Die zugelassene Höchstzuschauerzahl sind einzuhalten und nicht zu überschreiten.

9. Die Geräte- und Technikräume dürfte nicht von Minderjährigen ohne Aufsicht einer berechtigten Person betreten werden.

10. Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind im gesamten Objekt verboten.

11. Alkoholische Getränke dürfen in der gesamten Sporthalle und den dazugehörenden Räumen nicht verzehrt werden. Bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern ist der Verzehr nur im Kantinenbereich erlaubt.

12. Das Mitbringen von illegalen Drogen, waffenähnlichen Gegenständen, Reizgas und Spraydosen ist verboten.

13. Es ist verboten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.

14. Es sind ausschließlich Hallenbälle zu verwenden. Die Nutzung von Lederfußbällen ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind lediglich solche mit Filzbezug (Hallenbälle).

15. Die Anwendung von Haftmitteln und Haftharzen ist grundsätzlich verboten. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem dafür vorgesehenen Behältnis aufzubewahren.

16. Um den Hallenfußboden zu schonen, sind alle Geräte zu tragen. Sprungbretter, Barren u. ä. sind nur mit entsprechenden Fahrvorrichtungen zu befördern.

17. Alle Geräte sowie sonstige Einrichtungsgegenstände sind nach Ende der vereinbarten Nutzungszeit unverzüglich an den dafür vorgesehenen Lagerort im Gebäude zurückzustellen.

18. Wurden Hülsenabdeckungen entnommen, sind diese nach Beendigung der Hallennutzung wieder im Boden zu verankern.

19. Für das Wechseln der Kleidung sind die vorhandenen Umkleidekabinen zu nutzen. Der Zutritt zu diesen Räumen ist nur den aktiv am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.

20. Die Möglichkeit der Zufahrt zum Objekt für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet werden.

21. Fluchtwege und Nottüren müssen immer vorschriftsgemäß passierbar sein.

22. Der Nutzer hat die eigene Versorgung mit Erste-Hilfe-Material sicherzustellen.

23. Der Übungsleiter / Lehrer / Nutzer / Veranstaltet hat auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten. Zu aktivieren sind lediglich die notwendigen Lichtquellen.

24. Nach Verlassen der Räumlichkeiten ist sicher zu stellen, dass sämtliche Türen und Fenster sachgemäß verschlossen, außerdem alle Licht- und Wasserquellen abgestellt sind.

25. Bei Störfällen / Havariefällen ist unverzüglich der zuständige Hausmeister bzw. die Leitstelle des Landkreises Wittenberg (Telefon: 03491 806 3112), oder in der Dienstzeit der Fachdienst Gebäude, Liegenschaften und Service, (Telefon 03491 806 1533, E-Mail: turnhallen@landkreis-wittenberg.de) zu informieren.

26. Das Unterstellen von Sportgeräten der Vereine oder sonstigen Nutzer ist grundsätzlich nicht gestattet. Begründete Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung des Landkreises Wittenberg, Fachdienst Gebäude, Liegenschaften und Service.

27. Das Anbringen von Werbemitteln jedweder Art bedarf generell der Gestattung durch den Landkreis Wittenberg.

28. Es ist zudem verboten, rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches o.ä. Propagandamaterial mitzubringen, Parolen zu äußern bzw. zu verbreiten, oder Textilien, Bekleidung, Propagandamaterialen, Fahnen oder ähnliches von Firmen oder Marken mitzuführen, die rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder/und nationalsozialistische Gruppierungen und Vereinigungen zu fördern bzw. zu unterstützen. Weiterhin ist es verboten, Parolen zu äußern oder zu verbreiten, die menschenverachtende oder diskriminierende Inhalte haben sowie das Tragen oder Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Transparenten, Aufnähern u. ä. mit diesen Inhalten.

 

§ 4 Haftung

 

1. Vor Inbetriebnahme der Sportgeräte sind diese durch die Verantwortlichen auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktionssicherheit zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Findet dennoch eine Benutzung statt, so erfolgt diese auf eigene Gefahr.

2. Der Nutzungsberechtigte stellt den Landkreis Wittenberg von etwaigen Haftungspflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportstätte und der Zugangswege dorthin stehen, frei.

3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Landkreis Wittenberg, dessen Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.

4. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden vom Landkreis Wittenberg, dessen Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Von dieser Vereinbarung bleiben die Amtshaftung und die Haftung für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB unberührt.

5. Der Nutzungsberechtigte haftet vollumfänglich für alle Schäden, die dem Landkreis Wittenberg an der Sportstätte, dem Inventar und an den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Hallenordnung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Landkreises Wittenberg fällt.

6. Der Nutzungsberechtigte haftet vollumfänglich für alle Schäden die durch Nichtbeachtung dieser Hallenordnung entstanden sind. Bei Zuwiderhandlungen, insbesondere beim Verstoß gegen das Haftmittelverbot (Harz/Kleber), werden die angefallenen Kosten zur Beseitigung der Verunreinigungen dem Nutzer in Rechnung gestellt.

7. Der Landkreis Wittenberg übernimmt keine Haftung für Privat- sowie Vereinseigentum. Unbefugten ist der Zutritt zur Sportstätte nicht zu gestatten.

 

§ 5 Aufsicht

 

1. Der Übungs- bzw. Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, sich vor der Benutzung der Sportstätte vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume, der Einrichtung und des Zubehörs zu überzeugen. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht benutzt werden.

2. Der Nutzungsberechtigte trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Nutzung. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Nutzung während ihrer gesamten Dauer durch einen Übungsleiter bzw. Ordnungsdienst oder einen dafür Beauftragten, der die Sportstätte als Letzter verlässt, geleitet, beaufsichtigt und reibungslos durchgeführt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass bewegliche Sportgeräte nach Gebrauch wieder an ihre zur Aufbewahrung bestimmten Plätze gebracht werden und die Sportstätte in einem sauberen, aufgeräumten Zustand hinterlassen wird.

 3. Der Übungsleiter hat auf die Einhaltung der Hallenordnung zu achten!

 

§ 6 Zuwiderhandlungen

 

1. Wird gegen diese Hallenordnung verstoßen, ist das vom Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gebäude, Liegenschaften und Service, autorisierte Personal berechtigt, betreffende Personen des Objekts zu verweisen.

2. Bei Verstößen kann im Einzelfall durch den Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gebäude, Liegenschaften und Service, ein Hallenverbot ausgesprochen werden.

3. Verstöße gegen die Hallenordnung werden bis hin zum Entzug des Nutzungsrechts geahndet.

4. Bei Verstößen werden die, zur Beseitigung der Schäden, entstandenen Kosten vollumfänglich dem Nutzer in Rechnung gestellt.

 

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