Satzung des VSC Wittenberg 1995 e.V.

Satzung des Volleyballsportclubs Wittenberg 1995 e.V. (Fassung vom 06.05.2022)

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Volleyballsportclub Wittenberg 1995.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wittenberg

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Vereins ist es, einen Trainings- und eventuellen Wettkampfbetrieb zu organisieren und den Mitgliedern eine umfangreiche Möglichkeit zu geben, sich sportlich zu betätigen.

Der Verein stellt seinen Mitgliedern die notwendigen technischen Voraussetzungen zu Übungs- und eventuellen Wettkampfeinsätzen zur Verfügung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines festgelegten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wittenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr erreicht hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand nach schriftlichem Antrag.

Personen, die ihre unbeschränkte Geschäftsfähigkeit noch nicht erreicht haben, benötigen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod des Mitglieds;

b)    durch freiwilligen Austritt;

c)    durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt kann zum jeweiligen Monatsende erklärt werden.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

 § 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands berechtigt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 3. Quartal, statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich möglichst unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch Einladung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) erfolgen, wenn die entsprechenden Kontaktdaten des Mitglieds bekannt sind und es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von ebenfalls drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

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